Auf Antrag der gesetzlichen Krankenkassen werden von den Prüfeinrichtungen arzt- bzw. praxisbezogen konkrete Verstöße gegen die Arzneimittel- / Heilmittelrichtlinien geprüft.
Im Rahmen der Prüfung ist es entscheidend, die in den Arzneimittel- / Heilmittelrichtlinien vorgegebenen Ausnahmetatbestände so umfassend wie möglich,
patientenbezogen darzustellen. Gleiches gilt für ausnahmsweise zulasten der gesetzlichen Krankenkassen vorgenomme Verordnungen nach den Grundsätzen des off-label-use bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V
(sog. Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts).
Die Rechtsprechung hat mittlerweile definiert, auf welche Art und Weise der Vortrag gegenüber den Prüfgremien zu erfolgen hat.
Genügt der Vortrag diesen Vorgaben nicht, muss die Prüfungsstelle die Ausführungen des Arztes bei der Prüfung grundsätzlich nicht berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass der Vortrag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgen muss. Im gerichtlichen Verfahren ist es nicht mehr möglich, neue Aspekte vorzutragen.
Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Hübner auf.